Staatliche Förderung für Ihre IT
Wir begleiten den Mittelstand auf dem Weg in die digitale Zukunft. Bis zu 16500€ Förderung vom Staat sichern.

1. Allgemeine Fragen
Was fördert das Programm go-digital?
Das Förderprogramm go-digital fördert gezielte Beratungs- und Umsetzungsleistungen durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Modulen „Digitale Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ in rechtlich selbständigen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial.
Welche Unternehmen können im Förderprogramm go-digital beraten werden?
Im Förderprogramm go-digital können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial beraten werden, die
- weniger als 100 Mitarbeiter (auf Vollzeitäquivalente bezogen),
- im Jahr vor dem Vertragsabschluss einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro haben und
- eine Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung besitzen.
Das Unternehmen muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und darf zusammen mit seinen „Partnerunternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme nicht überschreiten.
Die Regelung zu den „Partnerschaften“ bzw. „verbundenen Unternehmen“ lautet für go-digital laut Richtlinie: Eigenständig und somit völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit Minderheitsbeteiligungen (unter 25 %); (gemäß der Definition nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014; ABl. EU Nr. L 187 vom 26.6.2014).
Welche Unternehmen können nicht gefördert werden?
Nicht antragsberechtigt / förderfähig sind unabhängig vom Beratungsbedarf:
- Unternehmen der Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Rechts- und Steuerberatung sowie Weiterbildung u. ä.
- Freie Berufe nach § 18 EStG
- Gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen und Vereine
- Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur
- Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014)
- Die im Zuge der Corona-Pandemie von der EU-Kommission erlassenen Sonderregelungen zu Unternehmen in Schwierigkeiten kommen im Rahmen der Förderrichtlinie go-digital analog zu Anwendung. Unternehmen, die per Bilanz 31.12.2019 noch keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber durch die Corona-Pandemie in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, können förderfähig sein, wenn nicht die Gefahr der Einstellung der Geschäftstätigkeit oder der Zahlungen bestehen oder gar ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Erbringung des Eigenanteils müssen weiterhin nachvollziehbar sein.
- Unternehmen, welche einen Antrag auf Autorisierung gestellt haben bzw. bereits autorisiert sind.
Inwieweit können Startups im Rahmen von go-digital beraten werden?
Start-Ups können dann im Rahmen von go-digital beraten werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist.
Was fördert das Programm go-digital?
Das Förderprogramm go-digital fördert gezielte Beratungs- und Umsetzungsleistungen durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Modulen „Digitale Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ in rechtlich selbständigen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial.
Was fördert das Programm go-digital?
Das Förderprogramm go-digital fördert gezielte Beratungs- und Umsetzungsleistungen durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Modulen „Digitale Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ in rechtlich selbständigen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial.
2. Fragen zur Projektförderung
Was heißt vorzeitiger Maßnahmenbeginn bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen?
Sollte Ihr Förderantrag die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen zum Inhalt haben, dürfen Sie das zugehörige Projekt auch ohne die vorherige Bestätigung durch einen Zuwendungsbescheid beginnen. Beachten Sie jedoch bitte, dass dieses Vorgehen auf eigenes Risiko erfolgt. Zudem müssen Sie vor Beginn der Arbeiten von uns zunächst ein Schreiben erhalten, in dem wir Ihnen die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bestätigen. Hierfür gehen Sie bitte wie folgt vor: Reichen Sie wie gewohnt Ihren Förderantragantrag inkl. aller Anlagen über easy-Online ein und laden den unterschriebenen AZA über enconnect.euronorm.de hoch. Wir werden diesen im Anschluss einer kursorischen Vorprüfung unterziehen, die wir versuchen, binnen maximal zwei Arbeitstagen für Sie abzuschließen. Sollte die Vorprüfung positiv ausfallen, erhalten Sie im Anschluss umgehend das Bestätigungsschreiben zum vorzeitigen Projektstart von uns per E-Mail zugesandt. Beachten Sie jedoch bitte, dass dies noch keine Bestätigung bzw. Garantie für eine spätere Bewilligung Ihres Antrages darstellt. Diese ist der nachfolgenden Tiefenprüfung vorbehalten. Insofern muss diese Information durch das autorisierte Beratungsunternehmen auch rechtzeitig an das begünstige Unternehmen kommuniziert werden.
Die übrigen Anforderungen an den förderfähigen Kreis des Förderprogramms bleiben durch diese Maßnahme unverändert bestehen.
Wie läuft eine Projektförderung im Förderprogramm ab?
Ein autorisiertes Beratungsunternehmen und ein interessiertes Unternehmen stimmen ein mögliches Förderprojekt ab. Sind sich beide Partner einig, dass eine Projektförderung beantragt werden soll, einigen sie sich in einem (als Formular bereitgestelltem) Beratungsvertrag über die Inhalte der Beratungs- und Umsetzungsleistungen (Projektplan), die Anzahl der Beratungstage, die Honorarleistung, die Eigenbeteiligung. Der Vertrag erfolgt unter der Bedingung, dass er erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids wirksam wird und gilt somit nicht als vorzeitiger Vorhabensbeginn.
Das Beratungsunternehmen stellt für das zu beratende Unternehmen den Förderantrag im Förderprogramm go-digital. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides kann mit der Beratungs- und Umsetzungsleistung zum im Zuwendungsbescheid bestätigten Startdatum begonnen werden. Nach einer Projektlaufzeit von maximal sechs Monaten erstellt das Beratungsunternehmen eine Rechnung über die Eigenbeteiligung sowie einen Verwendungsnachweis.
Nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises wird dem Beratungsunternehmen der Zuschuss ausgezahlt und dem geförderten KMU eine entsprechende De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung beinhaltet zwingend 2 Phasen, welche durch das autorisierte Beratungsunternehmen durchzuführen sind:
In der ersten Phase werden alle relevanten Themen zum Beratervertrag, der De-minimis-Erklärung sowie der KMU Erklärung mit dem begünstigten Unternehmen besprochen, die entsprechenden Formulare ausgefüllt und unterschrieben. Die Formulare sind immer aktuell je Förderfall im Downloadbereich herunterzuladen.
Die zweite Phase erfolgt über das Portal easy-Online und erzeugt den „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung (AZA).
- Dort füllen Sie die Felder mit Ihren Angaben und bestätigen jede Seite am Ende mit dem Klick auf „aktualisieren“
- Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, eine XML-Datei als Sicherungskopie für die spätere Weiterbearbeitung durch Anklicken des Buttons „Speichern (XML)“ auf der linken Seite von easy-Online anzulegen
- Unter dem Register „Gesamtfinanzierung“ sind Eingaben zu den Gesamtausgaben des Projektes und dem Eigenanteil des beratenen Unternehmens erforderlich:
Beispiel: Gesamtausgaben 11.900 € (10.000 € netto + 1.900 € Ust.)
- Eingabe unter Finanzierungsübersicht:
Beispiel: Mittel Dritter / Einnahmen = 6.900 € (5.000 € Förderung + 1.900 € Steuer aus Gesamtausgaben)
- Die Eigenmittel (11.900 € – 6.900 € = 5.000 €) und die Quote (5.000 € /11.900 € = 42,02 %) werden dann automatisch berechnet
- Nachdem alle Seiten befüllt sind und sie die „Vollständigkeitsprüfung“ ohne Fehlermeldung durchlaufen haben, können Sie die „Endfassung einreichen“
- Damit werden die notwendigen Unterlagen vorab bereits hochgeladen. Im Anschluss muss der AZA (Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung) noch ausgedruckt und von Ihnen unterschrieben und zusammen mit allen Unterlagen, welche eine rechtsverbindliche Unterschrift enthalten per Post an die EURONORM GmbH, Stralauer Platz 34, 10243 Berlin versendet werden.
Welche Fördermodule gibt es und können diese miteinander kombiniert werden?
Die Beratungs- und zwingend auch Umsetzungsleistung erfolgt in den Modulen „IT-Sicherheit“, „Digitale Markterschließung“ und „Digitalisierte Geschäftsprozesse“.
Im Rahmen der Antragstellung muss ein Hauptmodul gewählt werden, welches mindestens 51 Prozent des Beratungs- und Umsetzungsvolumens ausmacht. Da sich die Themenbereiche der Module teilweise überschneiden, können nach Bedarf ein beziehungsweise zwei Nebenmodule zusätzlich gewählt werden.
Aufgrund der zentralen Bedeutung der IT-Sicherheit sind in diesem Kontext immer mindestens zwei Tagewerke zu vereinbaren – unabhängig von der Wahl und Kombination der Module.
Was kann beispielhaft im Modul 1 „IT-Sicherheit“ gefördert werden? Welches Ziel wird verfolgt?
- Risiko- und Sicherheitsanalyse (Bewertung von Bedrohungen und möglichen Schwachstellen) der bestehenden oder neu geplanten betrieblichen IKT-Infrastruktur
- Maßnahmen zur Initiierung/Optimierung von betrieblichen IT-Sicherheitsmanagementsystemen
Ziel: Vermeidung von wirtschaftlichen Schäden sowie Minimierung von Risiken durch Cyberkriminalität; selbständiger Betrieb von grundlegenden erforderlichen IT-Sicherheitsmaßnahmen
Was kann beispielhaft im Modul 2 „Digitale Markterschließung“ gefördert werden? Welches Ziel wird verfolgt?
-
Gefördert werden folgende Inhalte:
- Entwicklung einer unternehmensspezifischen Online-Marketing-Strategie
- Aufbau einer professionellen Internetpräsenz zur Vermarktung
- Einführung eines eigenen Online-Shops oder Nutzung externer Auktions-, Verkaufs- oder Dienstleistungsplattformen, sowie auch Social-Media-Tools, Website-Monitoring und Content-Marketing
- nachgeordnete Geschäftsprozesse eines Online-Shops, wie bspw. die Warenbereitstellung und Zahlungsverfahren
Ziel: Unterstützung der Vermarktung, Erschließung neuer Märkte und Kundengruppen
Was kann beispielhaft im Modul 3 „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ gefördert werden? Welches Ziel wird verfolgt?
-
Einführung von e-Business-Software-Lösungen für Gesamt- oder Teilprozesse des Unternehmens einschließlich ihrer möglichst sicheren Abwicklung im Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Geschäftspartnern.
In Abhängigkeit vom Wissens-, Erfahrungs- und Umsetzungsstand innerhalb des Unternehmens können bspw. folgende Beratungs- und Umsetzungsleistungen erfolgen: Versand- und Retourenmanagement, Logistik, Lagerhaltung, elektronische Zahlungsverfahren
Ziel: möglichst durchgängige Digitalisierung von Arbeitsabläufen im Unternehmen
Welche Besonderheit muss bei ausschließlicher Beratung in den Modulen „Digitale Markterschließung“ und „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ beachtet werden?
-
Sofern ausschließlich in den Modulen „Digitale Markterschließung“ und / oder „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ beraten / umgesetzt wird, sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit vorzusehen.
Sofern das Beratungsunternehmen für „IT-Sicherheit“ autorisiert ist, kann diese Beratung unmittelbar durch dieses Unternehmen im Haupt- oder Nebenmodul erfolgen. Ansonsten muss die Beratung durch einen sachverständigen Dritten (ein für IT-Sicherheit autorisiertes Beratungsunternehmen oder eine Forschungseinrichtung) realisiert werden. Dies erfolgt dann ausschließlich im Hauptmodul und muss bei der maximalen Anzahl an Beratertagen von den 20 Tagen abgezogen werden.
Können auch Drittleister (sachverständige Dritte) in die Beratung eingebunden werden?
-
Die Beratungs- und Umsetzungsleistung ist grundsätzlich vollumfänglich vom autorisierten Beratungsunternehmen auszuführen. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann zur Unterstützung in der Umsetzungsphase in Ausnahmefällen ein sachverständiger Dritter (aus anderen autorisierten Beratungsunternehmen oder aus Forschungseinrichtungen) herangezogen werden, wenn dieser über eine zusätzliche Kompetenz verfügt, welche über die allgemeinen Autorisierungsanforderungen hinausgeht, im Beratungsunternehmen nicht vorliegt und für die Projektzielerreichung zwingend erforderlich ist. Der Einsatz des sachverständigen Dritten ist bei der Antragstellung detailliert anzuzeigen und klar zur Leistung und den Kosten des autorisierten Beratungsunternehmens abzugrenzen. Dies gilt auch für die Darstellung im Verwendungsnachweis.
Wie viele Beratertage können in welcher Kombination der Module gefördert werden?
-
- Zunächst muss ein Hauptmodul mit mindestens 51 Prozent des Förderschwerpunktes gewählt werden.
- Im Hauptmodul sind bis zu 20 Beratertage förderfähig,einschließlich
- bis zu vier Beratertage für eine Potenzialanalyse und Grobkonzeptionierung
- bis zu sechs Beratertage für sachverständige Dritte in der Umsetzungsphase
- sowie zwei Beratertage für IT-Sicherheit*
*Sollte als Hauptmodul „Digitale Markterschließung“ oder „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ gewählt werden, so sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit (Förderkriterien nach Modul IT-Sicherheit) durchzuführen. Ist das autorisierte Beratungsunternehmen für das Modul 1 autorisiert, muss es diese Pflichtleistung selbst durchführen. Im anderen Fall muss ein sachverständiger Dritter einbezogen werden.
- Bei Bedarf kann eine zusätzliche Beratungsleistung in einem oder in beiden Nebenmodul(en) mit insgesamt bis zu zehn Beratertagen erfolgen. Diese ist in der Vorhabenbeschreibung einzuplanen und im Verwendungsnachweis nachzuweisen.
- Im Falle einer Kombination von Hauptmodul und Nebenmodul(en) sind maximal 30 Beratertage förderfähig.
Muss die Beratung immer mit der Potenzialanalyse beginnen?
-
Die Beratungsleistung besteht aus einer grundsätzlich durchzuführenden „Potenzialanalyse und Erstellung eines groben Realisierungskonzepts“ sowie einer darauf aufbauenden „Konkretisierung und Umsetzung des Realisierungskonzepts“. Sind dem Beratungsunternehmen das zu beratende Unternehmen und das geplante Vorhaben allerdings bereits bekannt, so können die Erarbeitung eines Realisierungskonzeptes und / oder das Projektmanagement ohne vorherige Durchführung einer Potenzialanalyse erfolgen. Es darf sich jedoch nicht um eine ausschließliche Auftragsentwicklung handeln.
Wird die Potenzialanalyse innerhalb des Projekts durchgeführt, ist es verständlich, dass der Beratervertrag ggf. noch Unklarheiten beinhaltet und nicht abschließend konkret gestaltet werden kann. In diesem Fall ist es zulässig, zunächst bestimmte Standardleistungen aufzunehmen, welche sich aus dem Erstgespräch mit dem begünstigten Unternehmen herauskristallisiert haben. Sollte sich im Zuge der Potenzialanalyse nachträglich der Bedarf für zusätzliche Beratertage, Zeitverschiebungen, inhaltliche Änderungen u.ä. ergeben, ist im direkten Anschluss an die Potenzialanalyse der Projektträger durch einen Änderungsantrag zu informieren. Siehe auch "Welche Vorgehensweise ist im Fall unvorhergesehener Projektänderungen zu beachten"?
Was heißt wettbewerbsneutrale Beratung?
Das autorisierte Beratungsunternehmen muss eine Vielzahl von Lösungen beherrschen, um somit die für das begünstigte Unternehmen beste und günstigste Lösung zu finden und einzuführen. Dafür soll unter anderem das begünstigte Unternehmen über die Vor- und Nachteile der empfohlenen Produkte und Leistungen sowie über mögliche Alternativen unterrichtet werden. Die Abwicklung dieser Maßnahme soll vom begünstigten Unternehmen schriftlich bestätigt werden. Das Vorhaben darf nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von (Software-)Produkten, Auftragsentwicklungen oder IT-Dienstleistungen ohne zugehörige Beratung, bzw. Wartungsverträge, Bereitstellung von Hosts, Clouds o. a. Abhängigkeitsleistungen des autorisierten Beratungsunternehmens an das begünstigte KMU stehen.
Welcher Beratertagessatz wird gefördert?
Es wird ein Beratertagessatz von maximal 1.100 Euro (ohne Umsatzsteuer) mit 50 Prozent gefördert. Gleicher Maximaltagessatz gilt auch bei der Hinzuziehung von sachverständigen Dritten. Beratertagessatz und Sachverständigentagessatz können sich unterscheiden.
Welcher Zeitrahmen ist für ein Beratungsprojekt vorgesehen?
Die Laufzeit eines Beratungsprojekts soll 6 Monate nicht übersteigen.
Welche Eigenbeteiligung muss vom beratenen Unternehmen geleistet werden?
Die Förderquote des Förderprogrammes liegt bei 50 Prozent auf die Netto-Ausgaben.
Berechnungsbeispiel:
15 Beratertage mit einem Tagessatz von 1.000 Euro ergeben 15.000 Euro Ausgaben netto und 17.850 Euro Gesamtausgaben einschließlich der Umsatzsteuer von 19 Prozent (2.850 Euro).
Die Förderung beträgt 50 % von 15.000 Euro = 7.500 Euro.
Somit beträgt die Eigenbeteiligung hier 10.350 Euro. Diese ist dem begünstigten Unternehmen unter Ausweisung der USt. (2.850 Euro) in Rechnung zu stellen.
In den Antragsformularen wird diese Berechnung automatisiert durchgeführt.
Die Eigenbeteiligung darf 20% des Vorjahresumsatzes des beratenen Unternehmens nicht übersteigen, um dieses finanziell nicht zu überlasten bzw. ein angemessenes Verhältnis von Geschäfts- und Beratungsumfang sicherzustellen. Ab 10 % sind ergänzende Erläuterungen zur Aufbringung des Eigenanteils unaufgefordert mit einzureichen. Die Ausfertigung dieser Erläuterungen obliegt dem Beratungsunternehmen
Wie oft kann ein Förderantrag für ein Unternehmen gestellt werden?
Ein im Rahmen des Förderprogramms „go-digital“ begünstigtes Unternehmen kann ein Jahr nach Beendigung der Förderung (Zeitpunkt ist die Bestätigung des Verwendungsnachweises) eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie beantragen lassen. Aufgrund der Bearbeitungszeit kann der Antrag ab zirka zehn Wochen vor dem Termin gestellt werden.
Was ist die De-minimis-Regelung?
- Die Förderung der Beratungsleistungen stellt für das begünstigte Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union (EU) dar, die im Rahmen des De-minimis Verfahrens abgewickelt wird.
Nach der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten (bei Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs 100.000 €). Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des zu beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm go-digital angegeben werden.
(Rechtsgrundlage VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen. (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1)). - Das begünstige Unternehmen erhält nach Prüfung des Verwendungsnachweises im Rahmen von go-digital eine De-minimis-Bescheinigung.
Welche Unterschiede bestehen zum früheren Modellvorhaben go-digital?
-
Im Vorfeld wurde in ausgewählten Regionen ein Modellvorhaben durchgeführt. Dieses Modellvorhaben ist abgeschlossen.
Es bestehen folgende Unterschiede:
- Die Förderquote liegt einheitlich bei 50 Prozent.
- Die zwei Leistungsstufen (Potenzialanalyse und Durchführung) wurden zusammengefasst, so dass nur noch eine Beantragung notwendig ist.
- Das Gutscheinkonzept wurde durch ein reguläres Antragsverfahren ersetzt.
- Es gibt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn mehr, so dass die Beratungsleistung erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen kann.
- Die Module können kombiniert werden.
- In den Modulen „Digitale Markterschließung“ (vormals Internet-Marketing) und „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit vorzusehen.
Welche Vorgehensweise ist im Fall unvorhergesehener Projektänderungen zu beachten?
- Jegliche Form von Projektänderung ist grundsätzlich innerhalb des zuvor bewilligten Projektzeitraums schriftlich beim mit der Fördermaßnahme betrauten Projektträger zu beantragen. Wir empfehlen Ihnen, den Projektzeitraum kalendarisch und mit etwas Spielraum zu planen, um den administrativen Aufwand im Bedarfsfall möglichst gering zu halten.
Das Projekt wurde (erfolgreich) abgeschlossen. Welche Fristen und Anforderungen gelten zur Einreichung der zugehörigen Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis)?
-
Die Dokumentation der Leistungserbringung (Verwendungsnachweis) ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Projekts auf einem vom Projektträger bereitgestellten Formblatt zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht, der insbesondere einen Vergleich der geplanten und realisierten Beratungsleistungen ermöglicht (Soll-/Ist-Vergleich).
Bei der Rechnungsstellung ist auf den gemäß § 14 UStG vorgeschriebenen und im Geschäftsverkehr üblichen Inhalt einer Rechnung zu achten. Der Bezug zum geförderten Projekt, Leistungsinhalt, Leistungszeitraum ist herzustellen. Grundlage für die Rechnungslegung bildet der Beratervertrag inklusive Projektplan, in diesem Detaillierungsgrad sollte auch die Rechnungslegung erfolgen.
Gemäß 6.1.3. der Richtlinie ist die gesamte erbrachte Beratungsleistung als Umsatz beim Beratungsunternehmen mit dem geltenden Umsatzsteuersatz zur versteuern.
Ein Projektabschluss ohne den Nachweis der Erbringung der IT-Sicherheitsleistungen (Rechnung und Kontoauszug) wird rückwirkend förderunfähig und die bewilligte Zuwendung wird für das gesamte Projekt zurückgezogen.
Was ist die De-minimis-Regelung?
- Die Förderung der Beratungsleistungen stellt für das begünstigte Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der Europäischen Union (EU) dar, die im Rahmen des De-minimis Verfahrens abgewickelt wird.
Nach der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten (bei Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs 100.000 €). Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des zu beratenen Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm go-digital angegeben werden.
(Rechtsgrundlage VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen. (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1)). - Das begünstige Unternehmen erhält nach Prüfung des Verwendungsnachweises im Rahmen von go-digital eine De-minimis-Bescheinigung.